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Art Bonus: Die Regierung will die Steuergutschrift auf Festivals, private Museen und kirchliche Einrichtungen ausweiten

von Redazione 02/11/2026

Kategorien: Politik / Haftungsausschluss


Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2027 sieht in Artikel 109 vor, den Kreis der Begünstigten des „Art Bonus“ – der Steuervergünstigung in Höhe von 65 % auf Spenden zugunsten der Kultur – zu erweitern. Dazu gehören auch kirchliche Einrichtungen, Archive und Unternehmensmuseen.

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Der „Art Bonus“ gilt nun auch für Kulturfestivals, private Museen, Unternehmensarchive, kirchliche Einrichtungen und Organisationen, die sich mit der Erhaltung historischer Villen und Gärten befassen. Dies ist eine der Neuerungen, die im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2027 vorgesehen sind. In Artikel 109 wird vorgeschlagen, den Kreis der Begünstigten der Steuergutschrift in Höhe von 65 % – die für Spenden zur Förderung der Kultur gewährt wird – deutlich zu erweitern. Die Maßnahme wird, sofern sie verabschiedet wird, ein Instrument, das bisher hauptsächlich auf das öffentliche Kulturerbe und bestimmte Aktivitäten im Bereich der darstellenden Künste ausgerichtet war, auch auf neue Kategorien privater Akteure und kultureller Einrichtungen ausweiten.

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Der Text des Gesetzentwurfs, der aus 157 Artikeln besteht und dessen parlamentarisches Verfahren in der Abgeordnetenkammer beginnen soll, führt eine Reihe von Änderungen am Gesetzesdekret Nr. 83 vom 31. Mai 2014 ein, mit dem der „Art Bonus“ eingeführt wurde. Die wichtigste Neuerung besteht in der Einfügung eines neuen Absatzes, 1-bis, der sechs weitere Kategorien von Begünstigten der steuerbegünstigten Spenden festlegt. Die Bestimmungen sollen ab dem am 31. Dezember 2027 laufenden Steuerzeitraum gelten.

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Kulturministerium. Foto: „Finestre sull’Arte“
Kulturministerium. Foto: Finestre sull’Arte

Die erste Kategorie betrifft Einrichtungen des Dritten Sektors, Stiftungen und anerkannte Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit und ohne Gewinnzweck, die sich mit der Erhaltung, Restaurierung und Verwaltung von Gebäuden, Villen, Parks und Gärten von besonderem künstlerischem, archäologischem oder historischem Interesse befassen. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Einrichtungen nachweisen, dass sie seit mindestens fünf Jahren in diesem Bereich tätig sind und den Schutz dieses Kulturerbes zu ihren satzungsmäßigen Zielen zählen.

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Es reicht jedoch nicht aus, sich lediglich um die Erhaltung einer historischen Immobilie zu kümmern: Die betreffenden Gebäude, Villen und Gärten müssen gemäß Artikel 13 des Gesetzes über Kulturgüter und Landschaft offiziell als Kulturgüter anerkannt worden sein, und es muss gewährleistet sein, dass sie an einer Mindestanzahl von Tagen im Jahr besichtigt und der Öffentlichkeit angemessen zugänglich gemacht werden. Die Modalitäten werden in einem späteren Dekret des Kulturministeriums festgelegt, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen erlassen wird. Eine weitere Einschränkung betrifft die Verwendung der Mittel: Die Spenden dürfen ausschließlichzur Finanzierung von Erhaltungs-, Instandhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den betreffenden Gebäuden und Flächen verwendet werden, wobei alle anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände, einschließlich der betrieblichen oder zugehörigen, ausgeschlossen sind.

Die zweite Kategorie umfasst zivilrechtlich anerkannte kirchliche Einrichtungen und Kirchenvorstände, für die der „Art Bonus“ zur Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung, Instandhaltung und Restaurierung der ihnen gehörenden Kulturgüter gemäß der Definition in Artikel 10 des Kulturgutschutzgesetzes genutzt werden kann. Es handelt sich also um eine Ausweitung, die auch das kirchliche kunsthistorische Erbe betrifft.

Eine dritte Neuerung betrifft die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Festivals. Die Steuergutschrift kann für Spenden an juristische Personen gewährt werden, die Initiativen von besonderer nationaler oder internationaler Bedeutung organisieren. Auch in diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, lediglich ein Festival zu organisieren: Die Veranstaltung muss auf der Grundlage von Kriterien, die im Durchführungsdekret festgelegt werden, als Initiative von erheblichem öffentlichem Interesse anerkannt sein.

Artikel 109 eröffnet zudem den Zugang zum „Art Bonus“ für kulturelle Einrichtungen, die Zuschüsse gemäß dem Gesetz Nr. 534 von 1996 oder anderen Sondergesetzen erhalten. Die Spenden können für die Durchführung der in den jeweiligen Satzungen vorgesehenen institutionellen Tätigkeiten verwendet werden. Eine ähnliche Bestimmung betrifft die Ausschüsse und nationalen Ausgaben, die gemäß dem Gesetz Nr. 420 von 1997 oder anderen Sondergesetzen eingerichtet wurden und die für ihre institutionellen Tätigkeiten Fördermittel erhalten können.

Die sechste Kategorie stellt eine der bedeutendsten Neuerungen für den Museumssektor dar: Auch private Kulturinstitutionen und Kulturstätten, einschließlich Archive und Unternehmensmuseen, können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, sofern sie gemäß dem Ministerialdekret vom 21. Februar 2018 im Nationalen Museumssystem akkreditiert sind. Für kulturelle Einrichtungen und Stätten, die öffentlichen Trägern angehören, gelten hingegen weiterhin die bereits im Art Bonus vorgesehenen Regelungen.

Die Maßnahme beschränkt sich nicht darauf, den Kreis der Begünstigten zu erweitern, sondern führt auch neue Berichts- und Kontrollpflichten ein. Die Einrichtungen, die Spenden auf der Grundlage der neuen Bestimmungen erhalten, müssen ein separates Buchhaltungssystem einrichten, um die eingenommenen und die tatsächlich verwendeten Beträge zu verwalten. Zudem müssen sie monatlich die bereits in den Vorschriften zum „Art Bonus“ vorgesehenen Meldungen vornehmen. Das Kulturministerium wird in Absprache mit der Steuerbehörde damit beauftragt, Stichprobenkontrollen zur Zweckbestimmung und Verwendung der Mittel durchzuführen. Werden die Beträge für andere als die angegebenen Zwecke verwendet, muss das Ministerium die Finanzbehörde informieren, die daraufhin den Wert der Steuergutschrift zuzüglich eines Viertels als Strafzuschlag vom Empfänger zurückfordern wird.

Um die neuen Bestimmungen in Kraft zu setzen, ist ein Dekret des Kulturministers in Abstimmung mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen erforderlich, das innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen ist. Diese Maßnahme wird die Anwendungsmodalitäten der Ausweitung festlegen, einschließlich der Kriterien zur Ermittlung von Festivals und Veranstaltungen von erheblichem öffentlichem Interesse sowie der Voraussetzungen für die Nutzung der betreffenden historischen und landschaftlichen Güter.

Der dem Artikel 109 beigefügte Finanzbericht beziffert die durch die Maßnahme entstehenden Kosten auf 17,9 Millionen Euro für das Jahr 2028, 34,9 Millionen für das Jahr 2029 und 51,9 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2030. Die Bestimmungen werden zudem den Bewertungen unterzogen, die in den Plänen zur Analyse und Bewertung der Ausgaben gemäß Anhang VI des mittelfristigen Haushaltsstrukturplans 2025–2029 vorgesehen sind.

Kulturminister Alessandro Giuli äußerte sich zu dieser Ausweitung und stellte die Maßnahme als Stärkung der Beziehung zwischen öffentlichen Institutionen und der Zivilgesellschaft beim Schutz des Kulturerbes dar. „Mit Artikel 109 machen wir ein Instrument effektiver, das bereits die Mobilisierung von über einer Milliarde Euro ermöglicht hat, indem wir den Steuerfreibetrag von 65 % auf Spenden auf neue Einrichtungen ausweiten, von privaten Kulturinstitutionen bis hin zu Archiven und Unternehmensmuseen, von Einrichtungen des Dritten Sektors bis hin zu Stiftungen, die sich für die Erhaltung von Anwesen, Villen und Gärten von historischem und künstlerischem Interesse einsetzen“, erklärte der Minister anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs in der Abgeordnetenkammer.

Giuli stellte zudem klar, dass die Ausweitung nicht darauf abzielt, die öffentliche Verantwortung für den Denkmalschutz auf Privatpersonen zu übertragen: „Der Staat behält seine Verantwortung für den Denkmalschutz, während die Einbindung privater Akteure die Möglichkeiten der Erhaltung und öffentlichen Nutzung erweitert.“ Die Ministerin dankte Wirtschaftsminister Giancarlo Giorgetti und Maurizio Lupi für die gemeinsame Arbeit an dieser Maßnahme und äußerte die Hoffnung, dass das Mäzenatentum eine stabilere Rolle in der Kulturpolitik einnehmen möge.

Es sei daran erinnert, dass die Ausweitung des Art-Bonus derzeit eine Bestimmung in einem Gesetzentwurf ist und noch keine endgültige Gesetzesänderung darstellt. Ihr tatsächliches Inkrafttreten hängt daher von der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes und den anschließenden Durchführungsmaßnahmen ab.

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