Die französische Justiz hat die Debatte über das Verhältnis zwischen dem Schutz des kulturellen Erbes und der freien Meinungsäußerung mit einer Entscheidung neu eröffnet, die in die Rechtsprechung eingehen und vor allem für Diskussionen sorgen wird. In einem Urteil vom 14. Januar 2026 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) die gegen den antirassistischen Aktivisten Franco Lollia aus Guadaloupe verhängte Strafe auf, weil er 2020 die Statue von Jean-Baptiste Colbert vor dem Palais Bourbon in Paris verunstaltet hatte. Der Fall ereignete sich am 23. Juni 2020, als Lollia mit roter Farbe den Satz “Négrophobie d’État” auf den Sockel der Statue des Ministers von Ludwig XIV. schrieb, bevor er weitere Farbe auf das Werk sprühte. Mit dieser Geste sollte der Rassismus des Staates angeprangert werden, den der Aktivist als “Négrophobie d’État” bezeichnete. Er erinnerte damit an die Rolle, die Colbert bei der Ausarbeitung des “Code noir”, des Gesetzeswerks zur Regelung der Sklaverei in den französischen Kolonien, zukam. Die 1808 während der napoleonischen Ära errichtete Statue ist ein Werk von Jacques-Edmé Dumont (Paris, 1761-1808), einem der bedeutendsten französischen Bildhauer jener Zeit.
Nach Ansicht der obersten Richter war die Aktion des Aktivisten Teil einer Debatte von allgemeinem Interesse über die Geschichte der Sklaverei und die Rolle des französischen Staates im Kolonialsystem. Aus diesem Grund könne die strafrechtliche Verurteilung durch die Vorinstanzen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich garantierte Meinungsfreiheit darstellen, so der Oberste Gerichtshof. Das Pariser Strafgericht hatte Lollia am 28. Juni 2021 in erster Instanz auf der Grundlage von Artikel 322-1 des französischen Strafgesetzbuchs verurteilt, der die Zerstörung oder Beschädigung von fremdem Eigentum unter Strafe stellt. Die Bestimmung sieht eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro vor, die auf 3.750 Euro reduziert wird, wenn der verursachte Schaden als geringfügig angesehen wird. Im Fall des antirassistischen Aktivisten hatten die Richter eine Strafe von 500 Euro verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Entscheidung wurde später vom Pariser Berufungsgericht in einem Urteil vom 5. Mai 2025 bestätigt. Lollia hatte jedoch beim Kassationsgerichtshof Berufung eingelegt und argumentiert, dass seine Verurteilung einen Verstoß gegen das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung darstelle.
In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs die von den Richtern ausgeübte Kontrolle immer weiter ausgeweitet, wenn es darum geht, die Verfolgung einer Straftat mit dem Schutz der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen. Nach der vom Gerichtshof entwickelten Orientierung kann die Anwendung eines Strafgesetzes unter bestimmten Umständen einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen, wenn die angefochtene Handlung eine Form der Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Debatte von besonderer Bedeutung betrifft. Ursprünglich wurde dieser Grundsatz vor allem auf Pressedelikte angewandt, doch in den letzten Jahren wurde er auch auf Straftaten des Common Law ausgedehnt.
Ein zentrales Element dieser Ausrichtung ist der Begriff der “Debatte über das allgemeine Interesse”. Wenn eine Aktion Teil einer öffentlichen Diskussion über Themen von großer politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung ist, müssen die Richter prüfen, ob die Verurteilung wirklich notwendig ist oder ob sie das Recht auf freie Meinungsäußerung unangemessen einschränken könnte. Im Fall von Lollia hatte das Pariser Berufungsgericht anerkannt, dass die Aktion tatsächlich ein Thema von allgemeinem Interesse betraf, nämlich den Sklavenhandel und dashistorische Erbe der Sklaverei. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass die von der Aktivistin angebrachte Inschrift nicht deutlich genug war , um einem unkundigen Beobachter die politische Botschaft der Aktion verständlich zu machen. Das Fehlen kontextbezogener Angaben machte es nach Ansicht des Berufungsgerichts schwierig, die Geste direkt mit der Debatte über die koloniale Vergangenheit und die historische Rolle Colberts in Verbindung zu bringen. Aus diesem Grund waren die Richter zu dem Schluss gekommen, dass die strafrechtliche Verurteilung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellte , auch wenn die Handlung in einen militanten und politischen Kontext eingebettet war.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Auslegung nun zurückgewiesen. In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass die Berufungsrichter die Notwendigkeit der strafrechtlichen Sanktion nicht richtig eingeschätzt und die Beweislast umgedreht hatten. Im Wesentlichen hatten sie von dem Aktivisten verlangt, dass er nachweist, dass seine Aktion im Vergleich zu anderen Formen des symbolischen Protests, wie z. B. dem Einreißen von Statuen, unerlässlich war. Für die obersten Richter ist jedoch die Wirksamkeit oder Auswirkung der Protestaktion nicht ausschlaggebend für die Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, wenn die Handlung ein Thema von allgemeinem Interesse betrifft. Folglich wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Fall muss neu verhandelt werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens könnte daher mit einem Freispruch für den Aktivisten enden. Unabhängig vom endgültigen Ergebnis stellt die Entscheidung des Kassationsgerichts jedoch einen wichtigen Schritt in der europäischen Debatte über das Verhältnis zwischen freier Meinungsäußerung, politischem Aktivismus und dem Schutz des kulturellen Erbes dar - ein zunehmend komplexes Gleichgewicht in einer Zeit, in der Denkmäler und Kunstwerke oft zu einer Konfrontationsfläche für die heikelsten Fragen der historischen Erinnerung und der kollektiven Identität werden.
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| In Frankreich verunstaltete er die Statue Colberts: Der Kassationsgerichtshof erkennt sein Recht auf freie Meinungsäußerung an |
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